Zum Inhalt
DAXAIS – Startseite

Data Act

Art. 24 Tragweite der technischen Verpflichtungen

Data Act · Kapitel VI – Wechsel zwischen Datenverarbeitungsdiensten

Gesetzesnavigation öffnen / schließen
Art. 24
Data Act
Aktualisiert: 4. August 2026

Data Act Art. 24 Tragweite der technischen Verpflichtungen

Die Verantwortung von Anbietern von Datenverarbeitungsdiensten gemäß der Artikel 23, 25, 29, 30 und 34 gilt nur für die Dienste, Verträge oder Geschäftsgepflogenheiten, die vom ursprünglichen Anbieter der Datenverarbeitungsdienste angeboten wurden.

Hinweis: Maßgeblich ist die amtliche Fassung.