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Data Act

Art. 26 Informationspflicht der Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten

Data Act · Kapitel VI - Wechsel zwischen Datenverarbeitungsdiensten
Art. 26 Data Act Aktualisiert: 4. August 2026

Data Act Art. 26 Informationspflicht der Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten

Der Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten stellt dem Kunden Folgendes bereit:

a)Informationen über die verfügbaren Verfahren für den Wechsel und die Übertragung von Inhalten auf den Datenverarbeitungsdienst, einschließlich Informationen über verfügbare Wechsel- und Übertragungsmethoden und -formate sowie über Einschränkungen und technische Beschränkungen, die dem Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten bekannt sind;

b)einen Verweis auf ein aktuelles Online-Register der Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten mit Einzelheiten zu allen Datenstrukturen und Datenformaten sowie zu den einschlägigen Normen und offenen Interoperabilitätsspezifikationen, in denen die in Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe e beschriebenen exportierbaren Daten verfügbar sind.

Hinweis: Maßgeblich ist die amtliche Fassung.