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Data Act

Art. 27 Verpflichtung zum Handeln nach Treu und Glauben

Data Act · Kapitel VI - Wechsel zwischen Datenverarbeitungsdiensten
Art. 27 Data Act Aktualisiert: 4. August 2026

Data Act Art. 27 Verpflichtung zum Handeln nach Treu und Glauben

Alle Beteiligten, einschließlich der übernehmenden Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten, arbeiten nach Treu und Glauben zusammen, damit der Wechsel effektiv vollzogen wird, Daten rechtzeitig übertragen werden können und die Kontinuität des Datenverarbeitungsdienstes aufrechterhalten wird.

Hinweis: Maßgeblich ist die amtliche Fassung.