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TDDDG

Paragraf 16 Automatische Anrufweiterschaltung

Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz · Teil 2 - Datenschutz und Schutz der Privatsphaere in der Telekommunikation
Paragraf 16 TDDDG Aktualisiert: 4. August 2026

TDDDG § 16 Automatische Anrufweiterschaltung

Anbieter von Sprachkommunikationsdiensten sind verpflichtet, ihren Endnutzern die Möglichkeit einzuräumen, eine von einem Dritten veranlasste automatische Weiterschaltung auf das Endgerät des Endnutzers auf einfache Weise und unentgeltlich abzustellen, soweit dies technisch möglich ist.

Hinweis: Maßgeblich ist die amtliche Fassung.