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TDDDG

Paragraf 20 Verarbeitung personenbezogener Daten Minderjähriger

Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz · Teil 3 - Datenschutz bei digitalen Diensten
Paragraf 20 TDDDG Aktualisiert: 4. August 2026

TDDDG § 20 Verarbeitung personenbezogener Daten Minderjähriger

Hat ein Anbieter von digitalen Diensten zur Wahrung des Jugendschutzes personenbezogene Daten von Minderjährigen erhoben, etwa durch Mittel zur Altersverifikation oder andere technische Maßnahmen, oder anderweitig gewonnen, so darf er diese Daten nicht für kommerzielle Zwecke verarbeiten.

Hinweis: Maßgeblich ist die amtliche Fassung.