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TDDDG

§ 27 Strafvorschriften

Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz · Teil 4 - Aufsicht, Straf- und Bussgeldvorschriften
§ 27 TDDDG Aktualisiert: 4. August 2026

TDDDG § 27 Strafvorschriften

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1.
entgegen § 5 Absatz 1 eine Nachricht abhört oder in vergleichbarer Weise zur Kenntnis nimmt,
2.
entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 eine Mitteilung macht oder
3.
entgegen § 8 Absatz 1 eine dort genannte Telekommunikationsanlage herstellt oder auf dem Markt bereitstellt.
(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

Hinweis: Maßgeblich ist die amtliche Fassung.