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TDDDG

Paragraf 4 Rechte des Erben des Endnutzers und anderer berechtigter Personen

Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz · Teil 2 - Datenschutz und Schutz der Privatsphaere in der Telekommunikation
Paragraf 4 TDDDG Aktualisiert: 4. August 2026

TDDDG § 4 Rechte des Erben des Endnutzers und anderer berechtigter Personen

Das Fernmeldegeheimnis steht der Wahrnehmung von Rechten gegenüber dem Anbieter des Telekommunikationsdienstes nicht entgegen, wenn diese Rechte statt durch den betroffenen Endnutzer durch seinen Erben oder eine andere berechtigte Person, die zur Wahrnehmung der Rechte des Endnutzers befugt ist, wahrgenommen werden.

Hinweis: Maßgeblich ist die amtliche Fassung.