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BDSG

Paragraf 3 Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen

Bundesdatenschutzgesetz · Teil 1 - Gemeinsame Bestimmungen
Paragraf 3 BDSG Aktualisiert: 4. August 2026

BDSG § 3 Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen

Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine öffentliche Stelle ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, erforderlich ist.

Hinweis: Maßgeblich ist die amtliche Fassung.