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BDSG

Paragraf 52 Verarbeitung auf Weisung des Verantwortlichen

Bundesdatenschutzgesetz · Teil 3 Kapitel 2 - Rechtsgrundlagen der Verarbeitung
Paragraf 52 BDSG Aktualisiert: 4. August 2026

BDSG § 52 Verarbeitung auf Weisung des Verantwortlichen

Jede einem Verantwortlichen oder einem Auftragsverarbeiter unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, darf diese Daten ausschließlich auf Weisung des Verantwortlichen verarbeiten, es sei denn, dass sie nach einer Rechtsvorschrift zur Verarbeitung verpflichtet ist.

Hinweis: Maßgeblich ist die amtliche Fassung.