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BDSG

§ 84 Strafvorschriften

Bundesdatenschutzgesetz · Teil 3 Kapitel 7 – Haftung und Sanktionen

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§ 84
BDSG
Aktualisiert: 10. August 2026

BDSG § 84 Strafvorschriften

Für Verarbeitungen personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen im Rahmen von Tätigkeiten nach § 45 Satz 1, 3 oder 4 findet § 42 entsprechende Anwendung.

Hinweis: Maßgeblich ist die amtliche Fassung.