BDSG § 84 Strafvorschriften
Für Verarbeitungen personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen im Rahmen von Tätigkeiten nach § 45 Satz 1, 3 oder 4 findet § 42 entsprechende Anwendung.
Hinweis: Maßgeblich ist die amtliche Fassung.
BDSG
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