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BDSG

§ 36 Widerspruchsrecht

Bundesdatenschutzgesetz · Teil 2 Kapitel 2 – Rechte der betroffenen Person

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§ 36
BDSG
Aktualisiert: 10. August 2026

BDSG § 36 Widerspruchsrecht

Das Recht auf Widerspruch gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 gegenüber einer öffentlichen Stelle besteht nicht, soweit an der Verarbeitung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, das die Interessen der betroffenen Person überwiegt, oder eine Rechtsvorschrift zur Verarbeitung verpflichtet.

Hinweis: Maßgeblich ist die amtliche Fassung.

Rechtszusammenhang

Weiterführende Vorschriften