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DSGVO

Art. 23 Beschränkungen

Datenschutz-Grundverordnung · Kapitel III - Rechte der betroffenen Person
Art. 23 DSGVO Aktualisiert: 10. August 2026

DSGVO Art. 23 Beschränkungen

  1. Durch Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten, denen der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter unterliegt, können die Pflichten und Rechte gemäß den Artikeln 12 bis 22 und Artikel 34 sowie Artikel 5, insofern dessen Bestimmungen den in den Artikeln 12 bis 22 vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen, im Wege von Gesetzgebungsmaßnahmen beschränkt werden, sofern eine solche Beschränkung den Wesensgehalt der Grundrechte und Grundfreiheiten achtet und in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme darstellt, die Folgendes sicherstellt:
    1. die nationale Sicherheit;
    2. die Landesverteidigung;
    3. die öffentliche Sicherheit;
    4. die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder die Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit;
    5. den Schutz sonstiger wichtiger Ziele des allgemeinen öffentlichen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaats, insbesondere eines wichtigen wirtschaftlichen oder finanziellen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaats, etwa im Währungs-, Haushalts- und Steuerbereich sowie im Bereich der öffentlichen Gesundheit und der sozialen Sicherheit;
    6. den Schutz der Unabhängigkeit der Justiz und den Schutz von Gerichtsverfahren;
    7. die Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von Verstößen gegen die berufsständischen Regeln reglementierter Berufe;
    8. Kontroll-, Überwachungs- und Ordnungsfunktionen, die dauernd oder zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt für die unter den Buchstaben a bis e und g genannten Zwecke verbunden sind;
    9. den Schutz der betroffenen Person oder der Rechte und Freiheiten anderer Personen;
    10. die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche.
  2. Jede Gesetzgebungsmaßnahme im Sinne des Absatzes 1 muss insbesondere gegebenenfalls spezifische Vorschriften enthalten zumindest in Bezug auf
    1. die Zwecke der Verarbeitung oder die Verarbeitungskategorien,
    2. die Kategorien personenbezogener Daten,
    3. den Umfang der vorgenommenen Beschränkungen,
    4. die Garantien gegen Missbrauch oder unrechtmäßigen Zugang oder unrechtmäßige Übermittlung;
    5. die Angaben zu dem Verantwortlichen oder den Kategorien von Verantwortlichen,
    6. die jeweiligen Speicherfristen sowie die geltenden Garantien unter Berücksichtigung von Art, Umfang und Zwecken der Verarbeitung oder der Verarbeitungskategorien,
    7. die Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen und
    8. das Recht der betroffenen Personen auf Unterrichtung über die Beschränkung, sofern dies nicht dem Zweck der Beschränkung abträglich ist.

Hinweis: Maßgeblich ist die amtliche Fassung.

Auslegung und Kontext

Zugehörige Erwägungsgründe

Die Zuordnung dient der redaktionellen Orientierung und ist keine amtliche Eins-zu-eins-Zuordnung.
Erwägungsgrund 73Beschränkungen von Rechten und Grundsätzen

(1) Im Recht der Union oder der Mitgliedstaaten können Beschränkungen hinsichtlich bestimmter Grundsätze und hinsichtlich des Rechts auf Unterrichtung, Auskunft zu und Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten, des Rechts auf Datenübertragbarkeit und Widerspruch, Entscheidungen, die auf der Erstellung von Profilen beruhen, sowie Mitteilungen über eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten an eine betroffene Person und bestimmten damit zusammenhängenden Pflichten der Verantwortlichen vorgesehen werden, soweit dies in einer demokratischen Gesellschaft notwendig und verhältnismäßig ist, um die öffentliche Sicherheit aufrechtzuerhalten, wozu unter anderem der Schutz von Menschenleben insbesondere bei Naturkatastrophen oder vom Menschen verursachten Katastrophen, die Verhütung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten oder die Strafvollstreckung – was auch den Schutz vor und die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit einschließt – oder die Verhütung, Aufdeckung und Verfolgung von Verstößen gegen Berufsstandsregeln bei reglementierten Berufen, das Führen öffentlicher Register aus Gründen des allgemeinen öffentlichen Interesses sowie die Weiterverarbeitung von archivierten personenbezogenen Daten zur Bereitstellung spezifischer Informationen im Zusammenhang mit dem politischen Verhalten unter ehemaligen totalitären Regimen gehört, und zum Schutz sonstiger wichtiger Ziele des allgemeinen öffentlichen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaats, etwa wichtige wirtschaftliche oder finanzielle Interessen, oder die betroffene Person und die Rechte und Freiheiten anderer Personen, einschließlich in den Bereichen soziale Sicherheit, öffentliche Gesundheit und humanitäre Hilfe, zu schützen. (2) Diese Beschränkungen sollten mit der Charta und mit der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten im Einklang stehen.

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Rechtszusammenhang

Weiterführende Vorschriften

BDSG§ 29 – Rechte der betroffenen Person und aufsichtsbehördliche Befugnisse im Fall von GeheimhaltungspflichtenNationale Ergänzungs- und Konkretisierungsvorschrift zu diesem DSGVO-Artikel.BDSG§ 32 – Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen PersonNationale Ergänzungs- und Konkretisierungsvorschrift zu diesem DSGVO-Artikel.BDSG§ 33 – Informationspflicht, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurdenNationale Ergänzungs- und Konkretisierungsvorschrift zu diesem DSGVO-Artikel.BDSG§ 34 – Auskunftsrecht der betroffenen PersonNationale Ergänzungs- und Konkretisierungsvorschrift zu diesem DSGVO-Artikel.BDSG§ 35 – Recht auf LöschungNationale Ergänzungs- und Konkretisierungsvorschrift zu diesem DSGVO-Artikel.BDSG§ 36 – WiderspruchsrechtNationale Ergänzungs- und Konkretisierungsvorschrift zu diesem DSGVO-Artikel.BDSG§ 37 – Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall einschließlich ProfilingNationale Ergänzungs- und Konkretisierungsvorschrift zu diesem DSGVO-Artikel.