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DSGVO

Erwägungsgrund 3 Versuchte Harmonisierung der Datenschutzvorschriften durch die RL 95/46/EG

Datenschutz-Grundverordnung · Erwägungsgründe

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Erwägungsgrund 3
DSGVO
Aktualisiert: 11. August 2026

DSGVO Erwägungsgrund 3 Versuchte Harmonisierung der Datenschutzvorschriften durch die RL 95/46/EG

Zweck der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates¹ ist die Harmonisierung der Vorschriften zum Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen bei der Datenverarbeitung sowie die Gewährleistung des freien Verkehrs personenbezogener Daten zwischen den Mitgliedstaaten.
¹ Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).