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DSGVO

Erwägungsgrund 76 Risikobewertung

Datenschutz-Grundverordnung · Erwägungsgründe
Erwägungsgrund 76 DSGVO Aktualisiert: 11. August 2026

DSGVO Erwägungsgrund 76 Risikobewertung

(1) Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person sollten in Bezug auf die Art, den Umfang, die Umstände und die Zwecke der Verarbeitung bestimmt werden. (2) Das Risiko sollte anhand einer objektiven Bewertung beurteilt werden, bei der festgestellt wird, ob die Datenverarbeitung ein Risiko oder ein hohes Risiko birgt.