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DSGVO

Art. 69 Unabhängigkeit

Datenschutz-Grundverordnung · Kapitel VII - Zusammenarbeit und Kohärenz
Art. 69 DSGVO Aktualisiert: 10. August 2026

DSGVO Art. 69 Unabhängigkeit

  1. Der Ausschuss handelt bei der Erfüllung seiner Aufgaben oder in Ausübung seiner Befugnisse gemäß den Artikeln 70 und 71 unabhängig.
  2. Unbeschadet der Ersuchen der Kommission gemäß Artikel 70 Absätze 1 und 2 ersucht der Ausschuss bei der Erfüllung seiner Aufgaben oder in Ausübung seiner Befugnisse weder um Weisung noch nimmt er Weisungen entgegen.

Hinweis: Maßgeblich ist die amtliche Fassung.

Auslegung und Kontext

Zugehörige Erwägungsgründe

Die Zuordnung dient der redaktionellen Orientierung und ist keine amtliche Eins-zu-eins-Zuordnung.
Erwägungsgrund 139Europäischer Datenschutzausschuss

(1) Zur Förderung der einheitlichen Anwendung dieser Verordnung sollte der Ausschuss als unabhängige Einrichtung der Union eingesetzt werden. (2) Damit der Ausschuss seine Ziele erreichen kann, sollte er Rechtspersönlichkeit besitzen. (3) Der Ausschuss sollte von seinem Vorsitz vertreten werden. (4) Er sollte die mit der Richtlinie 95/46/EG eingesetzte Arbeitsgruppe für den Schutz der Rechte von Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ersetzen. (5) Er sollte aus dem Leiter einer Aufsichtsbehörde jedes Mitgliedstaats und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten oder deren jeweiligen Vertretern gebildet werden. (6) An den Beratungen des Ausschusses sollte die Kommission ohne Stimmrecht teilnehmen und der Europäische Datenschutzbeauftragte sollte spezifische Stimmrechte haben. (7) Der Ausschuss sollte zur einheitlichen Anwendung der Verordnung in der gesamten Union beitragen, die Kommission insbesondere im Hinblick auf das Schutzniveau in Drittländern oder internationalen Organisationen beraten und die Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden in der Union fördern. (8) Der Ausschuss sollte bei der Erfüllung seiner Aufgaben unabhängig handeln.

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