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DSGVO

Art. 31 Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde

Datenschutz-Grundverordnung · Kapitel IV - Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter
Art. 31 DSGVO Aktualisiert: 4. August 2026

DSGVO Art. 31 Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde

Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter und gegebenenfalls deren Vertreter arbeiten auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen.

Hinweis: Maßgeblich ist die amtliche Fassung.