Zum Inhalt
DAXAIS – Startseite

DSGVO

Erwägungsgrund 125 Kompetenzen der federführenden Behörde

Datenschutz-Grundverordnung · Erwägungsgründe

Gesetzesnavigation öffnen / schließen
Erwägungsgrund 125
DSGVO
Aktualisiert: 11. August 2026

DSGVO Erwägungsgrund 125 Kompetenzen der federführenden Behörde

(1) Die federführende Behörde sollte berechtigt sein, verbindliche Beschlüsse über Maßnahmen zu erlassen, mit denen die ihr gemäß dieser Verordnung übertragenen Befugnisse ausgeübt werden. (2) In ihrer Eigenschaft als federführende Behörde sollte diese Aufsichtsbehörde für die enge Einbindung und Koordinierung der betroffenen Aufsichtsbehörden im Entscheidungsprozess sorgen. (3) Wird beschlossen, die Beschwerde der betroffenen Person vollständig oder teilweise abzuweisen, so sollte dieser Beschluss von der Aufsichtsbehörde angenommen werden, bei der die Beschwerde eingelegt wurde.