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DSGVO

Erwägungsgrund 12 Ermächtigung des Europäischen Parlaments und des Rates

Datenschutz-Grundverordnung · Erwägungsgründe

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Erwägungsgrund 12
DSGVO
Aktualisiert: 11. August 2026

DSGVO Erwägungsgrund 12 Ermächtigung des Europäischen Parlaments und des Rates

Artikel 16 Absatz 2 AEUV ermächtigt das Europäische Parlament und den Rat, Vorschriften über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Verkehr solcher Daten zu erlassen.