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DSGVO

Art. 94 Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG

Datenschutz-Grundverordnung · Kapitel XI - Schlussbestimmungen
Art. 94 DSGVO Aktualisiert: 4. August 2026

DSGVO Art. 94 Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG

  1. Die Richtlinie 95/46/EG wird mit Wirkung vom 25. Mai 2018 aufgehoben.
  2. 1Verweise auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung. 2Verweise auf die durch Artikel 29 der Richtlinie 95/46/EG eingesetzte Gruppe für den Schutz von Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten gelten als Verweise auf den kraft dieser Verordnung errichteten Europäischen Datenschutzausschuss.

Hinweis: Maßgeblich ist die amtliche Fassung.