Skip to content

DSGVO

Erwägungsgrund 133 Gegenseitige Unterstützung und einstweilige Maßnahmen

Datenschutz-Grundverordnung · Erwägungsgründe
Erwägungsgrund 133 DSGVO Aktualisiert: 11. August 2026

DSGVO Erwägungsgrund 133 Gegenseitige Unterstützung und einstweilige Maßnahmen

(1) Die Aufsichtsbehörden sollten sich gegenseitig bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen und Amtshilfe leisten, damit eine einheitliche Anwendung und Durchsetzung dieser Verordnung im Binnenmarkt gewährleistet ist. (2) Eine Aufsichtsbehörde, die um Amtshilfe ersucht hat, kann eine einstweilige Maßnahme erlassen, wenn sie nicht binnen eines Monats nach Eingang des Amtshilfeersuchens bei der ersuchten Aufsichtsbehörde eine Antwort von dieser erhalten hat.