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DSGVO

Erwägungsgrund 93 Datenschutz-Folgenabschätzung bei Behörden

Datenschutz-Grundverordnung · Erwägungsgründe
Erwägungsgrund 93 DSGVO Aktualisiert: 11. August 2026

DSGVO Erwägungsgrund 93 Datenschutz-Folgenabschätzung bei Behörden

Anlässlich des Erlasses des Gesetzes des Mitgliedstaats, auf dessen Grundlage die Behörde oder öffentliche Stelle ihre Aufgaben wahrnimmt und das den fraglichen Verarbeitungsvorgang oder die fraglichen Arten von Verarbeitungsvorgängen regelt, können die Mitgliedstaaten es für erforderlich erachten, solche Folgeabschätzungen vor den Verarbeitungsvorgängen durchzuführen.