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DSGVO

Erwägungsgrund 79 Zuteilung der Verantwortlichkeit

Datenschutz-Grundverordnung · Erwägungsgründe
Erwägungsgrund 79 DSGVO Aktualisiert: 11. August 2026

DSGVO Erwägungsgrund 79 Zuteilung der Verantwortlichkeit

Zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen sowie bezüglich der Verantwortung und Haftung der Verantwortlichen und der Auftragsverarbeiter bedarf es – auch mit Blick auf die Überwachungs- und sonstigen Maßnahmen von Aufsichtsbehörden – einer klaren Zuteilung der Verantwortlichkeiten durch diese Verordnung, einschließlich der Fälle, in denen ein Verantwortlicher die Verarbeitungszwecke und -mittel gemeinsam mit anderen Verantwortlichen festlegt oder ein Verarbeitungsvorgang im Auftrag eines Verantwortlichen durchgeführt wird.