Zum Inhalt
DAXAIS – Startseite

DSGVO

Erwägungsgrund 96 Konsultierung der Aufsichtsbehörde im Zuge eines Gesetzgebungsprozesses

Datenschutz-Grundverordnung · Erwägungsgründe

Gesetzesnavigation öffnen / schließen
Erwägungsgrund 96
DSGVO
Aktualisiert: 11. August 2026

DSGVO Erwägungsgrund 96 Konsultierung der Aufsichtsbehörde im Zuge eines Gesetzgebungsprozesses

Eine Konsultation der Aufsichtsbehörde sollte auch während der Ausarbeitung von Gesetzes- oder Regelungsvorschriften, in denen eine Verarbeitung personenbezogener Daten vorgesehen ist, erfolgen, um die Vereinbarkeit der geplanten Verarbeitung mit dieser Verordnung sicherzustellen und insbesondere das mit ihr für die betroffene Person verbundene Risiko einzudämmen.