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DSGVO

Art. 16 Recht auf Berichtigung

Datenschutz-Grundverordnung · Kapitel III - Rechte der betroffenen Person
Art. 16 DSGVO Aktualisiert: 4. August 2026

DSGVO Art. 16 Recht auf Berichtigung

1Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen. 2Unter Berücksichtigung der Zwecke der Verarbeitung hat die betroffene Person das Recht, die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten – auch mittels einer ergänzenden Erklärung – zu verlangen.

Hinweis: Maßgeblich ist die amtliche Fassung.