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DSGVO

Art. 48 Nach dem Unionsrecht nicht zulässige Übermittlung oder Offenlegung

Datenschutz-Grundverordnung · Kapitel V - Uebermittlungen an Drittlaender oder internationale Organisationen
Art. 48 DSGVO Aktualisiert: 4. August 2026

DSGVO Art. 48 Nach dem Unionsrecht nicht zulässige Übermittlung oder Offenlegung

Jegliches Urteil eines Gerichts eines Drittlands und jegliche Entscheidung einer Verwaltungsbehörde eines Drittlands, mit denen von einem Verantwortlichen oder einem Auftragsverarbeiter die Übermittlung oder Offenlegung personenbezogener Daten verlangt wird, dürfen unbeschadet anderer Gründe für die Übermittlung gemäß diesem Kapitel jedenfalls nur dann anerkannt oder vollstreckbar werden, wenn sie auf eine in Kraft befindliche internationale Übereinkunft wie etwa ein Rechtshilfeabkommen zwischen dem ersuchenden Drittland und der Union oder einem Mitgliedstaat gestützt sind.

Hinweis: Maßgeblich ist die amtliche Fassung.