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DSGVO

Art. 86 Verarbeitung und Zugang der Öffentlichkeit zu amtlichen Dokumenten

Datenschutz-Grundverordnung · Kapitel IX - Besondere Verarbeitungssituationen
Art. 86 DSGVO Aktualisiert: 4. August 2026

DSGVO Art. 86 Verarbeitung und Zugang der Öffentlichkeit zu amtlichen Dokumenten

Personenbezogene Daten in amtlichen Dokumenten, die sich im Besitz einer Behörde oder einer öffentlichen Einrichtung oder einer privaten Einrichtung zur Erfüllung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe befinden, können von der Behörde oder der Einrichtung gemäß dem Unionsrecht oder dem Recht des Mitgliedstaats, dem die Behörde oder Einrichtung unterliegt, offengelegt werden, um den Zugang der Öffentlichkeit zu amtlichen Dokumenten mit dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten gemäß dieser Verordnung in Einklang zu bringen.

Hinweis: Maßgeblich ist die amtliche Fassung.