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DSGVO

Art. 72 Verfahrensweise

Datenschutz-Grundverordnung · Kapitel VII - Zusammenarbeit und Kohaerenz
Art. 72 DSGVO Aktualisiert: 4. August 2026

DSGVO Art. 72 Verfahrensweise

  1. Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, fasst der Ausschuss seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder.
  2. Der Ausschuss gibt sich mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung und legt seine Arbeitsweise fest.

Hinweis: Maßgeblich ist die amtliche Fassung.