Zum Inhalt
DAXAIS – Startseite

DSGVO

Erwägungsgrund 134 Teilnahme an gemeinsamen Maßnahmen

Datenschutz-Grundverordnung · Erwägungsgründe

Gesetzesnavigation öffnen / schließen
Erwägungsgrund 134
DSGVO
Aktualisiert: 11. August 2026

DSGVO Erwägungsgrund 134 Teilnahme an gemeinsamen Maßnahmen

(1) Jede Aufsichtsbehörde sollte gegebenenfalls an gemeinsamen Maßnahmen von anderen Aufsichtsbehörden teilnehmen. (2) Die ersuchte Aufsichtsbehörde sollte auf das Ersuchen binnen einer bestimmten Frist antworten müssen.