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DSGVO

Erwägungsgrund 134 Teilnahme an gemeinsamen Maßnahmen

Datenschutz-Grundverordnung · Erwägungsgründe
Erwägungsgrund 134 DSGVO Aktualisiert: 11. August 2026

DSGVO Erwägungsgrund 134 Teilnahme an gemeinsamen Maßnahmen

(1) Jede Aufsichtsbehörde sollte gegebenenfalls an gemeinsamen Maßnahmen von anderen Aufsichtsbehörden teilnehmen. (2) Die ersuchte Aufsichtsbehörde sollte auf das Ersuchen binnen einer bestimmten Frist antworten müssen.