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DSGVO

Erwägungsgrund 48 Überwiegende berechtigte Interessen in der Unternehmensgruppe

Datenschutz-Grundverordnung · Erwägungsgründe

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Erwägungsgrund 48
DSGVO
Aktualisiert: 11. August 2026

DSGVO Erwägungsgrund 48 Überwiegende berechtigte Interessen in der Unternehmensgruppe

(1) Verantwortliche, die Teil einer Unternehmensgruppe oder einer Gruppe von Einrichtungen sind, die einer zentralen Stelle zugeordnet sind können ein berechtigtes Interesse haben, personenbezogene Daten innerhalb der Unternehmensgruppe für interne Verwaltungszwecke, einschließlich der Verarbeitung personenbezogener Daten von Kunden und Beschäftigten, zu übermitteln. (2) Die Grundprinzipien für die Übermittlung personenbezogener Daten innerhalb von Unternehmensgruppen an ein Unternehmen in einem Drittland bleiben unberührt.