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DSGVO

Erwägungsgrund 137 Einstweilige Maßnahmen

Datenschutz-Grundverordnung · Erwägungsgründe
Erwägungsgrund 137 DSGVO Aktualisiert: 11. August 2026

DSGVO Erwägungsgrund 137 Einstweilige Maßnahmen

(1) Es kann dringender Handlungsbedarf zum Schutz der Rechte und Freiheiten von betroffenen Personen bestehen, insbesondere wenn eine erhebliche Behinderung der Durchsetzung des Rechts einer betroffenen Person droht. (2) Eine Aufsichtsbehörde sollte daher hinreichend begründete einstweilige Maßnahmen in ihrem Hoheitsgebiet mit einer festgelegten Geltungsdauer von höchstens drei Monaten erlassen können.