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DSGVO

Art. 98 Überprüfung anderer Rechtsakte der Union zum Datenschutz

Datenschutz-Grundverordnung · Kapitel XI – Schlussbestimmungen

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Art. 98
DSGVO
Aktualisiert: 10. August 2026

DSGVO Art. 98 Überprüfung anderer Rechtsakte der Union zum Datenschutz

1Die Kommission legt gegebenenfalls Gesetzgebungsvorschläge zur Änderung anderer Rechtsakte der Union zum Schutz personenbezogener Daten vor, damit ein einheitlicher und kohärenter Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung sichergestellt wird. 2Dies betrifft insbesondere die Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung solcher Daten durch die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union und zum freien Verkehr solcher Daten.

Hinweis: Maßgeblich ist die amtliche Fassung.