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DSGVO

Art. 87 Verarbeitung der nationalen Kennziffer

Datenschutz-Grundverordnung · Kapitel IX - Besondere Verarbeitungssituationen
Art. 87 DSGVO Aktualisiert: 4. August 2026

DSGVO Art. 87 Verarbeitung der nationalen Kennziffer

1Die Mitgliedstaaten können näher bestimmen, unter welchen spezifischen Bedingungen eine nationale Kennziffer oder andere Kennzeichen von allgemeiner Bedeutung Gegenstand einer Verarbeitung sein dürfen. 2In diesem Fall darf die nationale Kennziffer oder das andere Kennzeichen von allgemeiner Bedeutung nur unter Wahrung geeigneter Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person gemäß dieser Verordnung verwendet werden.

Hinweis: Maßgeblich ist die amtliche Fassung.