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DSGVO

Art. 73 Vorsitz

Datenschutz-Grundverordnung · Kapitel VII - Zusammenarbeit und Kohaerenz
Art. 73 DSGVO Aktualisiert: 4. August 2026

DSGVO Art. 73 Vorsitz

  1. Der Ausschuss wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder mit einfacher Mehrheit einen Vorsitzenden und zwei stellvertretende Vorsitzende.
  2. Die Amtszeit des Vorsitzenden und seiner beiden Stellvertreter beträgt fünf Jahre; ihre einmalige Wiederwahl ist zulässig.

Hinweis: Maßgeblich ist die amtliche Fassung.