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DSGVO

Art. 63 Kohärenzverfahren

Datenschutz-Grundverordnung · Kapitel VII - Zusammenarbeit und Kohaerenz
Art. 63 DSGVO Aktualisiert: 4. August 2026

DSGVO Art. 63 Kohärenzverfahren

Um zur einheitlichen Anwendung dieser Verordnung in der gesamten Union beizutragen, arbeiten die Aufsichtsbehörden im Rahmen des in diesem Abschnitt beschriebenen Kohärenzverfahrens untereinander und gegebenenfalls mit der Kommission zusammen.

Hinweis: Maßgeblich ist die amtliche Fassung.