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DSGVO

Erwägungsgrund 167 Durchführungsbefugnisse der Kommission

Datenschutz-Grundverordnung · Erwägungsgründe
Erwägungsgrund 167 DSGVO Aktualisiert: 11. August 2026

DSGVO Erwägungsgrund 167 Durchführungsbefugnisse der Kommission

(1) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, wenn dies in dieser Verordnung vorgesehen ist. (2) Diese Befugnisse sollten nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden. (3) In diesem Zusammenhang sollte die Kommission besondere Maßnahmen für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen erwägen.