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DSGVO

Erwägungsgrund 118 Kontrolle der Aufsichtsbehörden

Datenschutz-Grundverordnung · Erwägungsgründe

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Erwägungsgrund 118
DSGVO
Aktualisiert: 11. August 2026

DSGVO Erwägungsgrund 118 Kontrolle der Aufsichtsbehörden

Die Tatsache, dass die Aufsichtsbehörden unabhängig sind, sollte nicht bedeuten, dass sie hinsichtlich ihrer Ausgaben keinem Kontroll- oder Überwachungsmechanismus unterworfen werden bzw. sie keiner gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden können.