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DSGVO

Erwägungsgrund 92 Thematische Datenschutz-Folgenabschätzung

Datenschutz-Grundverordnung · Erwägungsgründe

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Erwägungsgrund 92
DSGVO
Aktualisiert: 11. August 2026

DSGVO Erwägungsgrund 92 Thematische Datenschutz-Folgenabschätzung

Unter bestimmten Umständen kann es vernünftig und unter ökonomischen Gesichtspunkten zweckmäßig sein, eine Datenschutz-Folgenabschätzung nicht lediglich auf ein bestimmtes Projekt zu beziehen, sondern sie thematisch breiter anzulegen – beispielsweise wenn Behörden oder öffentliche Stellen eine gemeinsame Anwendung oder Verarbeitungsplattform schaffen möchten oder wenn mehrere Verantwortliche eine gemeinsame Anwendung oder Verarbeitungsumgebung für einen gesamten Wirtschaftssektor, für ein bestimmtes Marktsegment oder für eine weit verbreitete horizontale Tätigkeit einführen möchten.