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DSGVO

Art. 55 Zuständigkeit

Datenschutz-Grundverordnung · Kapitel VI - Unabhaengige Aufsichtsbehoerden
Art. 55 DSGVO Aktualisiert: 4. August 2026

DSGVO Art. 55 Zuständigkeit

  1. Jede Aufsichtsbehörde ist für die Erfüllung der Aufgaben und die Ausübung der Befugnisse, die ihr mit dieser Verordnung übertragen wurden, im Hoheitsgebiet ihres eigenen Mitgliedstaats zuständig.
  2. 1Erfolgt die Verarbeitung durch Behörden oder private Stellen auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c oder e, so ist die Aufsichtsbehörde des betroffenen Mitgliedstaats zuständig. 2In diesem Fall findet Artikel 56 keine Anwendung.
  3. Die Aufsichtsbehörden sind nicht zuständig für die Aufsicht über die von Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen.

Hinweis: Maßgeblich ist die amtliche Fassung.