Skip to content

DSGVO

Erwägungsgrund 55 Öffentliches Interesse bei Verarbeitung durch staatliche Stellen für Ziele anerkannter Religionsgemeinschaften

Datenschutz-Grundverordnung · Erwägungsgründe
Erwägungsgrund 55 DSGVO Aktualisiert: 11. August 2026

DSGVO Erwägungsgrund 55 Öffentliches Interesse bei Verarbeitung durch staatliche Stellen für Ziele anerkannter Religionsgemeinschaften

Auch die Verarbeitung personenbezogener Daten durch staatliche Stellen zu verfassungsrechtlich oder völkerrechtlich verankerten Zielen von staatlich anerkannten Religionsgemeinschaften erfolgt aus Gründen des öffentlichen Interesses.