Zum Inhalt
DAXAIS – Startseite

DSGVO

Erwägungsgrund 55 Öffentliches Interesse bei Verarbeitung durch staatliche Stellen für Ziele anerkannter Religionsgemeinschaften

Datenschutz-Grundverordnung · Erwägungsgründe

Gesetzesnavigation öffnen / schließen
Erwägungsgrund 55
DSGVO
Aktualisiert: 11. August 2026

DSGVO Erwägungsgrund 55 Öffentliches Interesse bei Verarbeitung durch staatliche Stellen für Ziele anerkannter Religionsgemeinschaften

Auch die Verarbeitung personenbezogener Daten durch staatliche Stellen zu verfassungsrechtlich oder völkerrechtlich verankerten Zielen von staatlich anerkannten Religionsgemeinschaften erfolgt aus Gründen des öffentlichen Interesses.