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DSGVO

Art. 67 Informationsaustausch

Datenschutz-Grundverordnung · Kapitel VII - Zusammenarbeit und Kohaerenz
Art. 67 DSGVO Aktualisiert: 4. August 2026

DSGVO Art. 67 Informationsaustausch

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte von allgemeiner Tragweite zur Festlegung der Ausgestaltung des elektronischen Informationsaustauschs zwischen den Aufsichtsbehörden sowie zwischen den Aufsichtsbehörden und dem Ausschuss, insbesondere des standardisierten Formats nach Artikel 64, erlassen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 93 Absatz 2 erlassen.

Hinweis: Maßgeblich ist die amtliche Fassung.