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DSGVO

Erwägungsgrund 140 Sekretariat und Personal des Datenschutzausschusses

Datenschutz-Grundverordnung · Erwägungsgründe
Erwägungsgrund 140 DSGVO Aktualisiert: 11. August 2026

DSGVO Erwägungsgrund 140 Sekretariat und Personal des Datenschutzausschusses

(1) Der Ausschuss sollte von einem Sekretariat unterstützt werden, das von dem Europäischen Datenschutzbeauftragten bereitgestellt wird. (2) Das Personal des Europäischen Datenschutzbeauftragten, das an der Wahrnehmung der dem Ausschuss gemäß dieser Verordnung übertragenen Aufgaben beteiligt ist, sollte diese Aufgaben ausschließlich gemäß den Anweisungen des Vorsitzes des Ausschusses durchführen und diesem Bericht erstatten.