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DSGVO

Art. 71 Berichterstattung

Datenschutz-Grundverordnung · Kapitel VII - Zusammenarbeit und Kohaerenz
Art. 71 DSGVO Aktualisiert: 4. August 2026

DSGVO Art. 71 Berichterstattung

  1. 1Der Ausschuss erstellt einen Jahresbericht über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung in der Union und gegebenenfalls in Drittländern und internationalen Organisationen. 2Der Bericht wird veröffentlicht und dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission übermittelt.
  2. Der Jahresbericht enthält eine Überprüfung der praktischen Anwendung der in Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe l genannten Leitlinien, Empfehlungen und bewährten Verfahren sowie der in Artikel 65 genannten verbindlichen Beschlüsse.

Hinweis: Maßgeblich ist die amtliche Fassung.