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DSGVO

Art. 93 Ausschussverfahren

Datenschutz-Grundverordnung · Kapitel X – Delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte

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Art. 93
DSGVO
Aktualisiert: 10. August 2026

DSGVO Art. 93 Ausschussverfahren

  1. 1Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. 2Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
  2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
  3. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.

Hinweis: Maßgeblich ist die amtliche Fassung.