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DSGVO

Erwägungsgrund 99 Konsultation von Interessenträgern und Betroffenen bei der Ausarbeitung von Verhaltensregeln

Datenschutz-Grundverordnung · Erwägungsgründe

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Erwägungsgrund 99
DSGVO
Aktualisiert: 11. August 2026

DSGVO Erwägungsgrund 99 Konsultation von Interessenträgern und Betroffenen bei der Ausarbeitung von Verhaltensregeln

Bei der Ausarbeitung oder bei der Änderung oder Erweiterung solcher Verhaltensregeln sollten Verbände und oder andere Vereinigungen, die bestimmte Kategorien von Verantwortlichen oder Auftragsverarbeitern vertreten, die maßgeblichen Interessenträger, möglichst auch die betroffenen Personen, konsultieren und die Eingaben und Stellungnahmen, die sie dabei erhalten, berücksichtigen.