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DSGVO

Erwägungsgrund 117 Errichtung von Aufsichtsbehörden

Datenschutz-Grundverordnung · Erwägungsgründe

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Erwägungsgrund 117
DSGVO
Aktualisiert: 11. August 2026

DSGVO Erwägungsgrund 117 Errichtung von Aufsichtsbehörden

(1) Die Errichtung von Aufsichtsbehörden in den Mitgliedstaaten, die befugt sind, ihre Aufgaben und Befugnisse völlig unabhängig wahrzunehmen, ist ein wesentlicher Bestandteil des Schutzes natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten. (2) Die Mitgliedstaaten sollten mehr als eine Aufsichtsbehörde errichten können, wenn dies ihrer verfassungsmäßigen, organisatorischen und administrativen Struktur entspricht.