Skip to content

DSGVO

Erwägungsgrund 120 Ausstattung der Aufsichtsbehörden

Datenschutz-Grundverordnung · Erwägungsgründe
Erwägungsgrund 120 DSGVO Aktualisiert: 11. August 2026

DSGVO Erwägungsgrund 120 Ausstattung der Aufsichtsbehörden

(1) Jede Aufsichtsbehörde sollte mit Finanzmitteln, Personal, Räumlichkeiten und einer Infrastruktur ausgestattet werden, wie sie für die wirksame Wahrnehmung ihrer Aufgaben, einschließlich derer im Zusammenhang mit der Amtshilfe und Zusammenarbeit mit anderen Aufsichtsbehörden in der gesamten Union, notwendig sind. (2) Jede Aufsichtsbehörde sollte über einen eigenen, öffentlichen, jährlichen Haushaltsplan verfügen, der Teil des gesamten Staatshaushalts oder nationalen Haushalts sein kann.