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BDSG

§ 53 Datengeheimnis

Bundesdatenschutzgesetz · Teil 3 Kapitel 2 - Rechtsgrundlagen der Verarbeitung
§ 53 BDSG Aktualisiert: 10. August 2026

BDSG § 53 Datengeheimnis

Mit Datenverarbeitung befasste Personen dürfen personenbezogene Daten nicht unbefugt verarbeiten (Datengeheimnis). Sie sind bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch nach der Beendigung ihrer Tätigkeit fort.

Hinweis: Maßgeblich ist die amtliche Fassung.