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BDSG

Paragraf 53 Datengeheimnis

Bundesdatenschutzgesetz · Teil 3 Kapitel 2 - Rechtsgrundlagen der Verarbeitung
Paragraf 53 BDSG Aktualisiert: 4. August 2026

BDSG § 53 Datengeheimnis

Mit Datenverarbeitung befasste Personen dürfen personenbezogene Daten nicht unbefugt verarbeiten (Datengeheimnis). Sie sind bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch nach der Beendigung ihrer Tätigkeit fort.

Hinweis: Maßgeblich ist die amtliche Fassung.