BDSG § 68 Zusammenarbeit mit der oder dem Bundesbeauftragten
Der Verantwortliche hat mit der oder dem Bundesbeauftragten bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben zusammenzuarbeiten.
Hinweis: Maßgeblich ist die amtliche Fassung.
BDSG
Bundesdatenschutzgesetz · Teil 3 Kapitel 5 – Übermittlungen an Drittstaaten und internationale Organisationen
Hinweis: Maßgeblich ist die amtliche Fassung.