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BDSG

Paragraf 68 Zusammenarbeit mit der oder dem Bundesbeauftragten

Bundesdatenschutzgesetz · Teil 3 Kapitel 5 - Uebermittlungen an Drittstaaten und internationale Organisationen
Paragraf 68 BDSG Aktualisiert: 4. August 2026

BDSG § 68 Zusammenarbeit mit der oder dem Bundesbeauftragten

Der Verantwortliche hat mit der oder dem Bundesbeauftragten bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben zusammenzuarbeiten.

Hinweis: Maßgeblich ist die amtliche Fassung.