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BDSG

Paragraf 50 Verarbeitung zu archivarischen, wissenschaftlichen und statistischen Zwecken

Bundesdatenschutzgesetz · Teil 3 Kapitel 2 - Rechtsgrundlagen der Verarbeitung
Paragraf 50 BDSG Aktualisiert: 4. August 2026

BDSG § 50 Verarbeitung zu archivarischen, wissenschaftlichen und statistischen Zwecken

Personenbezogene Daten dürfen im Rahmen der in § 45 genannten Zwecke in archivarischer, wissenschaftlicher oder statistischer Form verarbeitet werden, wenn hieran ein öffentliches Interesse besteht und geeignete Garantien für die Rechtsgüter der betroffenen Personen vorgesehen werden. Solche Garantien können in einer so zeitnah wie möglich erfolgenden Anonymisierung der personenbezogenen Daten, in Vorkehrungen gegen ihre unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte oder in ihrer räumlich und organisatorisch von den sonstigen Fachaufgaben getrennten Verarbeitung bestehen.

Hinweis: Maßgeblich ist die amtliche Fassung.