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BSIG / NIS-2

§ 19 Bereitstellung von IT-Sicherheitsprodukten

Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und über die Sicherheit in der Informationstechnik von Einrichtungen · Teil 2 Kapitel 1 – Aufgaben und Befugnisse des Bundesamtes

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§ 19
BSIG / NIS-2
Aktualisiert: 4. August 2026

BSIG / NIS-2 § 19 Bereitstellung von IT-Sicherheitsprodukten

Die Bereitstellung von IT-Sicherheitsprodukten durch das Bundesamt nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 15 erfolgt durch Eigenentwicklung oder nach Durchführung von Vergabeverfahren aufgrund einer entsprechenden Bedarfsfeststellung. IT-Sicherheitsprodukte können nur in begründeten Ausnahmefällen durch eine Eigenentwicklung des Bundesamtes zur Verfügung gestellt werden. Die Vorschriften des Vergaberechts und der Bundeshaushaltsordnung bleiben unberührt. Wenn das Bundesamt IT-Sicherheitsprodukte bereitstellt, können die Einrichtungen der Bundesverwaltung oder von ihnen beauftragte Dritte diese Produkte beim Bundesamt abrufen.